Beruf Arzt

Der Arztberuf bringt viele Herausforderungen mit sich. Dabei ändern sich im Laufe eines Lebens die Ansprüche:

Während Medizinstudenten und Turnusärzte eine qualitativ hochwertige Ausbildung fordern, legen angestellte Fachärzte Wert auf gute Arbeitsbedingungen. Dabei stehen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Möglichkeit, sich ausreichend fortzubilden und genug Zeit für eine gewissenhafte und gute Patientenversorgung zu haben, im Vordergrund.


Ausbildung

Alle ÄrztInnen, die nach dem 31. Mai 2015 ihre Ausbildung abschließen, beenden ihr Studium nach den neuen Ausbildungsbestimmungen. Ärztinnen und Ärzte werden künftig in 42 Monaten zum Allgemeinmediziner, in 72 Monaten zum Facharzt/Fachärztin ausgebildet.

Die Ausbildung erfolgt in Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken sowie Lehrpraxen, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt und in das Ausbildungsstättenverzeichnis der Österreichischen Ärztekammer aufgenommen wurden.

An den Ausbildungsstätten muss sichergestellt sein, dass die ordnungsgemäße Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet ist. Ausbildungsinhalte, die nicht mit Erfolg zurückgelegt worden sind, müssen wiederholt werden können. Ebenso wesentlich ist, dass  zur Erreichung des Ausbildungszieles in den Ausbildungsstätten die Ausbildung möglichst gleichmäßig auf eine entsprechende Wochenarbeitszeit verteilt werden muss.

Nähere Infos zur Ausbildung neu der Österreichischen Ärztekammer


Gehalt

Im Rahmen des Ärztearbeitszeitgesetztes kam es zu deutlichen Verbesserungen im Verdienst für Ärzte. Dennoch herrschen immer noch Unterschiede nach Krankenanstalt sowie Bundesland im Verdienst.

Wir arbeiten derzeit an einem Gehaltsvergleich für ganz Österreich.


Arbeitsrecht

Was kann man bei Arbeitszeitüberschreitungen tun?

Arbeitszeiten dokumentieren

In einem ersten Schritt ist wichtig, die eigenen Arbeitszeiten genau zu dokumentieren: Dabei helfen simple Apps für das Mobiltelefon oder auch ein Arbeitszeitnachweis der Ärztekammer Wien.

Führung, Personalabteilung bzw. Betriebsrat informieren

Kommt es zu Arbeitszeitüberschreitungen, so muss in einem ersten Schritt der leitende Oberarzt bzw. die leitende Oberärztin, der/die für die Erstellung der Dienstpläne verantwortlich ist, informiert werden – am besten schriftlich!

In einem nächsten Schritt werden Personalabteilung bzw. der Betriebsrat über die Arbeitszeitüberschreitung in Kenntnis gesetzt – auch hier wieder unbedingt den schriftlichen Nachweis erbringen!

Ärztekammer und Asklepios infomieren

Wir bitten, alle Arbeitszeitüberschreitungen, die nicht rechtmäßig gehandhabt werden, an Asklepios bzw. die Ärztekammer Wien weiterzuleiten. Nach Bearbeitung werden die Fälle dann an das Arbeitsinspektorat weitergeleitet. Wir haben ein Formular zum Download vorbereitet.

Das unterschriebene Formular bitte gescannt an: recht@aekwien.at oder an info@aerztegewerkschaft.at.

Unsere ExpertInnen stehen jederzeit bei Fragen zum Arbeitsrecht im Spitalsbetrieb zur Verfügung, bzw. gibt es auch die Möglichkeit, online eine Frage zu stellen.

Bitte verwenden Sie dazu untenstehendes Kontaktformular.


Ärztearbeitszeitgesetz neu FAQs

Kann mein Vorgesetzter oder auch z.B. der Betriebsrat für mich diese Erklärung abgeben?

Nein. Die opt-out-Erklärung muss von jeder betroffenen Ärztin und jedem betroffenen Arzt abgegeben werden.

Wenn ich einmal eine opt-out-Erklärung unterschrieben habe, muss ich bei Beginn des nächsten Durchrechnungszeitraums neuerlich unterschreiben?

Nein. Eine einmal abgegebene opt-out-Erklärung gilt solange bis sie widerrufen wird.

Könnte man das Problem nicht auch lösen, indem Ruhezeiten einfach ausbezahlt werden?

Nein. Das KA-AZG und die EU-Richtlinie verbieten explizit das Ablösen von Ruhezeiten in Entgelt.

Worauf bezieht sich die 48 Stunden-Grenze?
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit wird immer auf einen sogenannten Durchrechnungszeitraum bezogen. Dieser beträgt laut KA-AZG nach dem Gesetz 17 Wochen, kann aber durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden.
Der für Ihr Krankenhaus bzw. Ihre Abteilung geltende Durchrechnungszeitraum ergibt sich daher aus der jeweiligen (KA-AZG-) Betriebsvereinbarung.

Ändert sich durch die neue Regelung die wöchentliche Höchstarbeitszeit?

Nein. Auch künftig ist es zulässig, in einzelnen Wochen bis zu maximal 72 Stunden zu arbeiten. Allerdings wird der Dienstgeber künftig zu beachten haben, dass diese Arbeitszeitspitzen im Durchrechnungszeitraum ausgeglichen werden müssen, um den 48-Stunden-Schnitt einzuhalten, falls keine opt-out-Erklärung abgegeben wurde.

Reduziert sich durch die Novelle das Ausmaß der verlängerten Dienste?
Nein, vorerst nicht. Verlängerte Dienste dürfen daher vorläufig weiterhin 32 Stunden unter der Woche oder 49 Stunden, wenn der verlängerte Dienst am Vormittag eines Samstags oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, betragen.
Erst ab dem 1. Jänner 2018 reduziert sich das Ausmaß aller Dienste auf 29 Stunden und in einem zweiten Schritt ab 1. Jänner 2021 auf 25 Stunden.