Ihr Service bei Asklepios

Versicherung

Wir bieten in unseren Mitgliedsbeiträgen optional eine Haft- und Rechtsschutzversicherung für Ärzte und Ärzte in Ausbildung an.

Haftpflichtversicherung

Jeder Arzt in Österreich muss zwingend eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, egal ob er als angestellter Arzt oder als selbständiger Arzt in einer Praxis tätig ist. Die Haftpflichtversicherung schützt den Arzt gegenüber Schadenersatzansprüchen geschädigter Patienten. Die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beträgt 2.000.000 Euro. Die optionale Versicherung ist auf Wunsch (kann im Mitgliederbereich angefordert werden) im monatlichen Mitgliedsbeitrag der Gewerkschaft inkludiert.

Deckungsumfang Haftpflicht_Angebot_angestellter Arzt

Deckungsumfang Haftpflicht_Turnus Arzt Volldeckung

Rechtsschutzversicherung

Während die Haftpflichtversicherung Ärzte gegen Forderungen von PatientInnen / Dritte absichert, so deckt die Rechtsschutzversicherung Kosten für Sachverständigengutachten, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sowie andere Kosten im Strafverfahren ab. Die Deckung pro Versicherungsfall beträgt 72.000 Euro und ist im monatlichen Mitgliedsbeitrag der Ärztegewerkschaft Asklepios inkludiert.

Deckungsumfang_Rechtsschutz



Allgemeines FAQ's

Ist Asklepios überhaupt eine Gewerkschaft?

Die Antwort hierauf ist ein klares Ja. In Österreich stellt die Gründung einer Gewerkschaft ein Grundrecht dar. Basis hierfür ist das Vereinsgesetz. Jede Gewerkschaft ist nach dem Vereinsgesetz konstituiert, der ÖGB ist ein Dachverband für diese Einzelvereine. Asklepios erfüllt mit seinen Statuten alle Vorgaben die notwendig sind (ein Rechtsgutachten ist vorhanden). Asklepios ist außerhalb des ÖGB organisiert und deshalb eine sogenannte freie Gewerkschaft.

Braucht man nicht die Kollektivvertragsfähigkeit (das Recht Gehälter zu verhandeln) um eine Gewerkschaft zu sein?

Die Antwort ist Nein. Die Frage ob eine Gewerkschaft eine Gewerkschaft ist, ist nicht an das Vorhandensein der Kollektivvertragsfähigkeit gekoppelt, sondern ergibt sich einzig und allein aus den Statuten.

In Österreich wird einer Gewerkschaft vom Bundeseinigungsamt die Kollektivvertragsfähigkeit verliehen. Hierfür wird ein Antrag gestellt, der in weiterer Folge von den gesetzlichen Interessenvertretungen namentlich der Ärztekammer und der Wirtschaftskammer, bewertet wird. Auch der ÖGB bezieht Stellung, was allerdings einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Unser Antrag hatte die erste Verhandlung am 27.10.2015. Zu dem Zeitpunkt lag bereits eine Ablehnung der Wirtschaftskammer, der Ärztekammer und des ÖGB vor. Hier herrscht das sogenannte „Closed –Shop- Prinzip“. Die, die drin sitzen, bestimmen ob ein Neuer rein darf. Auf unsere Anfrage weshalb der ÖGB, als Konkurrenzgewerkschaft, in die Bewertung miteinbezogen wurde, hieß es zuerst „weil das immer schon so war“, in Folge, und um einer juristischen Klärung zu entgehen“ hat der ÖGB allerdings seine Parteistellung zurückgezogen. Der endgültige Beschluss ist noch ausständig, dass wir den Klagsweg beschreiten müssen, zeichnet sich aber ab.

Für wen wird eigentlich ein Kollektivvertrag verhandelt?

Eines der größten Missverständnisse ist, für welche Kolleginnen und Kollegen überhaupt ein Kollektivvertrag gilt. Diesen gibt es nämlich nur für Privatangestellte, also die Kolleginnen und Kollegen in den Ordensspitälern, den Häusern der Gebietskrankenkasse und den Privatspitälern.

Alle anderen Beschäftigten in den Landeskrankenanstalten wie den Häusern der KABEG, der TILAK, des KAV, der SALK, etc. sind Vertragsbedienstete oder Beamte. Diese Kolleginnen und Kollegen stellen die überwiegende Mehrheit dar. Hier gibt es überhaupt keinen Kollektivvertrag, sondern die Gehälter werden als Landesgesetz beschlossen. Prinzipiell sind hierfür auch keine Verhandlungen erforderlich, eine Landesregierung kann die Gehälter einseitig festsetzen. Sozialpartnerschaftlich ist es allerdings üblich Verhandlungen zu führen. Verhandelt werden soll primär mit den freien Verbänden, gemeint sind die Gewerkschaften, es sind aber auch Verhandlungen mit den gesetzlichen Interessensvertretungen, also den Ärztekammern, möglich. Die Kollektivvertragsfähigkeit ist für diese Verhandlungen irrelevant. Einzig entscheidend ist der realpolitische Druck und der Organisationsgrad (die Anzahl der Mitglieder) um das Verhandlungsmandat zu beanspruchen.

Wie wird eine Landessektion gegründet?

10 Personen/Mitglieder eines Bundeslandes stellen formal über das Antragsformular eine Anfrage an den Vorstand. Alle sind Mitglieder des bundesweiten Vereins und, sobald die Landessektion besteht, Mitglieder dieser.

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Ärztegewerkschaft ein Erfolg wird und als Verhandlungspartner ernst genommen wird?

Das ist von der Anzahl der Anzahl der Mitglieder abhängig – je mehr Ärztinnen und Ärzte für dieses in Österreich einzigartige und neue Projekt gewonnen werden können, um so besser können wir uns im Sinne eines fairen und transparenten Systems engagieren.

Wer wird bei eventuellen Verhandlungen teilnehmen?

Für die Verhandlungen in den Bundesländern sehen wir die jeweiligen Landessektionen in der Verantwortung, da bei diesen das beste Wissen über die lokalen Verhältnisse liegt.

Wie erfahren wir weitere Details?

Es wird regelmäßige und zeitnahe Updates der Fortschrittes (Gesprächsprotokolle, Präsentationen etc.) auf der FB-Seite bzw. auf der  Homepage unter News geben.