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Beruf Arzt
Der Arztberuf bringt viele Herausforderungen mit sich. Dabei ändern sich im Laufe eines Lebens die Ansprüche:
Während Medizinstudenten und Turnusärzte eine qualitativ hochwertige Ausbildung fordern, legen angestellte Fachärzte Wert auf gute Arbeitsbedingungen. Dabei stehen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Möglichkeit, sich ausreichend fortzubilden und genug Zeit für eine gewissenhafte und gute Patientenversorgung zu haben, im Vordergrund.
Ausbildung
Alle ÄrztInnen, die nach dem 31. Mai 2015 ihre Ausbildung abschließen, beenden ihr Studium nach den neuen Ausbildungsbestimmungen. Ärztinnen und Ärzte werden künftig in 42 Monaten zum Allgemeinmediziner, in 72 Monaten zum Facharzt/Fachärztin ausgebildet.
Die Ausbildung erfolgt in Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken sowie Lehrpraxen, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt und in das Ausbildungsstättenverzeichnis der Österreichischen Ärztekammer aufgenommen wurden.
An den Ausbildungsstätten muss sichergestellt sein, dass die ordnungsgemäße Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet ist. Ausbildungsinhalte, die nicht mit Erfolg zurückgelegt worden sind, müssen wiederholt werden können. Ebenso wesentlich ist, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles in den Ausbildungsstätten die Ausbildung möglichst gleichmäßig auf eine entsprechende Wochenarbeitszeit verteilt werden muss.
Nähere Infos zur Ausbildung neu der Österreichischen Ärztekammer
Gehalt
Im Rahmen des Ärztearbeitszeitgesetztes kam es zu deutlichen Verbesserungen im Verdienst für Ärzte. Dennoch herrschen immer noch Unterschiede nach Krankenanstalt sowie Bundesland im Verdienst.
Wir arbeiten derzeit an einem Gehaltsvergleich für ganz Österreich.
Arbeitsrecht
Was kann man bei Arbeitszeitüberschreitungen tun?
Arbeitszeiten dokumentieren
In einem ersten Schritt ist wichtig, die eigenen Arbeitszeiten genau zu dokumentieren: Dabei helfen simple Apps für das Mobiltelefon oder auch ein Arbeitszeitnachweis der Ärztekammer Wien.
Führung, Personalabteilung bzw. Betriebsrat informieren
Kommt es zu Arbeitszeitüberschreitungen, so muss in einem ersten Schritt der leitende Oberarzt bzw. die leitende Oberärztin, der/die für die Erstellung der Dienstpläne verantwortlich ist, informiert werden – am besten schriftlich!
In einem nächsten Schritt werden Personalabteilung bzw. der Betriebsrat über die Arbeitszeitüberschreitung in Kenntnis gesetzt – auch hier wieder unbedingt den schriftlichen Nachweis erbringen!
Ärztekammer und Asklepios infomieren
Wir bitten, alle Arbeitszeitüberschreitungen, die nicht rechtmäßig gehandhabt werden, an Asklepios bzw. die Ärztekammer Wien weiterzuleiten. Nach Bearbeitung werden die Fälle dann an das Arbeitsinspektorat weitergeleitet. Wir haben ein Formular zum Download vorbereitet.
Das unterschriebene Formular bitte gescannt an: recht@aekwien.at oder an info@aerztegewerkschaft.at.
Unsere ExpertInnen stehen jederzeit bei Fragen zum Arbeitsrecht im Spitalsbetrieb zur Verfügung, bzw. gibt es auch die Möglichkeit, online eine Frage zu stellen.
Bitte verwenden Sie dazu untenstehendes Kontaktformular.
Ärztearbeitszeitgesetz neu FAQs
Seit wann gelten die neuen Regelungen?
Die Novelle zum (KA-AZG) ist grundsätzlich seit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Sind alle Ärztinnen und Ärzte davon betroffen oder gibt es Ausnahmen?
Das KA-AZG gilt für alle Krankenanstalten Österreichs. Die Regelungen sind daher für alle in Krankenanstalten tätigen Ärztinnen und Ärzte verbindlich. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind lediglich leitende Ärztinnen und Ärzte
Was sind die Eckpunkte der Novelle?
Die Novelle enthält vor allem zwei wesentliche Änderungen: So muss ab 1. Jänner 2015 die anfallende tägliche Ruhezeit sofort und in vollem Umfang verbraucht werden. Des Weiteren darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 48 Stunden betragen.
Was bedeutet voller Ruhezeit-Verbrauch nach einem verlängerten Dienst genau?
Nach einem verlängerten Dienst fallen neben der täglichen Ruhezeit (11 Stunden) auch sogenannte Ausgleichsruhezeiten an. Die Ausgleichsruhezeit entspricht jenem Ausmaß, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. Je länger der verlängerte Dienst also gedauert hat, desto höher ist auch das Ausmaß der Ausgleichsruhezeit. Ab dem 1. Jänner 2015 müssen die gesamten täglichen Ruhezeiten unmittelbar im Anschluss an einen verlängerten Dienst zur Gänze verbraucht werden. Die Ruhezeiten können also nicht mehr, so wie bisher, gesplittet werden, sondern müssen in einem Stück verbraucht werden. So muss z.B. nach einem Wochenenddienst von 49 Stunden die gesamte Ruhezeit von 47 (11 Stunden Ruhezeit plus 36 Stunden Ausgleichsruhezeit) Stunden direkt im Anschluss an den Dienst in einem konsumiert werden. Endet der Dienst am Montag um 8.00 Uhr, so kann erst wieder am Mittwoch ab 7.00 Uhr gearbeitet werden.
Was ist mit opt-out-Erklärung gemeint?
Vereinfacht gesprochen: Soll eine Ärztin oder ein Arzt künftig mehr als 48 Wochenstunden im Durchschnitt arbeiten, dann geht das ab 1. Jänner 2015 nur mehr dann, wenn einer solchen Mehrarbeit individuell und schriftlich zugestimmt wird.
Warum ist so eine opt-out-Erklärung überhaupt erforderlich?
Der Grund dafür liegt in der europäischen Gesetzgebung. Die entsprechende EU-Richtlinie macht ein Überschreiten der vorgeschriebenen Höchstarbeitszeit von der Zustimmung der betroffenen Dienstnehmer abhängig. Ohne eine solche Zustimmung ist ein Überschreiten der 48-Stunden-Grenze nicht zulässig.
Muss ich eine opt-out-Erklärung abgeben?
Nein. Wenn eine Ärztin oder ein Arzt nicht mehr als 48 Stunden im Durchschnitt arbeiten möchte, muss er keine Erklärung abgeben, und zwar auch dann nicht, wenn der Dienstgeber ihn beispielsweise aus Gründen der Planungssicherheit dazu auffordert.
Was geschieht, wenn ich keine opt-out-Erklärung abgebe?
In diesem Fall darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bezogen auf den jeweiligen Durchrechnungszeitraum ab 1. Jänner 2015 48 Stunden nicht mehr überschreiten. Dadurch reduzieren sich z.B. die Anzahl der Dienste pro Monat und dies kann natürlich zu Einkommenseinbußen führen
Wann genau muss die opt-out-Erklärung abgegeben werden?
Das KA-AZG bzw. die EU-Richtlinie sieht vor, dass die opt-out-Erklärung grundsätzlich im Vorhinein abgegeben werden muss, also vor Erstellung des Dienstplans, mit dem die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden innerhalb des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes überschritten werden würde.
Kann ich eine einmal abgegebene opt-out-Erklärung auch wieder widerrufen?
Ja. Das KA-AZG sieht vor, dass ein solcher Widerruf grundsätzlich jederzeit möglich ist, und zwar entweder für den nächsten Durchrechnungszeitraum oder bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 17 Wochen auch für den verbleibenden Zeitraum. Um dem Dienstgeber wirklich rechtzeitig zu informieren, und eine gewisse Planungssicherheit bei der Dienstplanerstellung zu gewährleisten, beträgt die Vorankündigungsfrist für einen solchen Widerruf acht Wochen.